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1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung von Draisinenfahrzeugen und gegebenenfalls ergänzend die Erbringung zusätzlicher Leistungen als Reiseveranstalter.
Die Vermietung von Draisinenfahrzeugen bei der Grenzland-Draisine GmbH richtet sich nach dem Mietvertrag sowie nach den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die §§ 535 – 575a BGB sowie - soweit die Grenzland-Draisine GmbH als Reiseveranstalter auftritt - die §§ 651a-m BGB ergänzen. Als Reise gilt die Vertragsbeziehung nur dann, wenn neben der Vermietung von Draisinen weitere Hauptleistungen, wie z.B. Mahlzeiten, die Vermietung von Fahrrädern und Paddelboote, erbracht werden.
Die Höhe des Miet- / Reisepreises richtet sich nach dem bei Buchung gültigen Tarif. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter die Buchung schriftlich bestätigt.

2. Zahlung des Miet- /Reisepreises

Der Fahr- / Reisepreis ist gemäß den Angaben auf den schriftlichen Vorgaben der Grenzland-Draisine GmbH zu entrichten. Da eine Reise nicht mehr als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis pro Person 75,00 € nicht übersteigt, ist die Aushändigung eines Sicherungsscheins nicht erforderlich.

3. Nutzung der Draisinen

Die Draisine darf nur von den angemeldeten Personen verwendet werden. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person eine Draisine fahren.
Die Benutzung der Draisine ist nur auf der Gleisstrecke Kleve-Kranenburg-Groesbeek unter Einhaltung des jeweils gültigen Fahrplans gestattet.
Die Grenzland-Draisine GmbH übernimmt keine Haftung für die Einhaltung des Fahrplans. Sie behält sich vor, die Fahrtrichtung zu ändern, ohne dass dies den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde hat sich zur Vermeidung von Verspätungen an dem ihm mitgeteilten Fahrplan zu orientieren und die Fahrt so auszurichten, dass dieser Fahrplan eingehalten wird. Treten Verspätungen auf, so hat der Kunde den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten, auch wenn dies bedeutet, dass er vor Erreichen des Fahrtziels umkehren muss.
Der Kunde ist verpflichtet, die Draisine vor Fahrtantritt auf ihren Zustand zu überprüfen. Sollten Schäden festgestellt werden, hat der Mieter vor Antritt der Fahrt die Mängel dem Vermieter anzuzeigen. Die Mängel werden dann vom Vermieter bzw. seinen Erfüllungsgehilfen schriftlich vermerkt.
Die Rückgabe der Draisine mit allem Zubehör erfolgt durch den Kunden am Abfahrtort, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Erfolgt die Rückgabe nicht vereinbarungsgemäß und hat der Kunde dies zu vertreten, hat der Kunde die Transportkosten zu tragen. Des weiteren ist der Vermieter in diesem Fall berechtigt, vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche, eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tariflichen Mietzinses zu verlangen.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Nutzungsbedingungen von sämtlichen Teilnehmern eingehalten werden.

4. Rücktritt


• Rücktritt des Kunden
Vor Fahrtantritt kann jeder Kunde vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Grenzland-Draisine GmbH.
Bei Rücktritt durch den Kunden werden pauschal folgende Kosten berechnet:
• bis 45 Tage vor dem gebuchten Termin: keine Kosten
• bis 30 Tage vor dem gebuchten Termin: 25 % des Mietpreises
• bis 12 Tage vor dem gebuchten Termin: 50 % des Mietpreises
• bis 8 Tage vor dem gebuchten Termin: 70 % des Mietpreises
• bis 4 Tage vor dem gebuchten Termin: 80 % des Mietpreises

Erfolgt der Rücktritt später, so hat der Kunde den vollen Miet- /Reisepreis zu entrichten. Eine Rücktrittsversicherung ist nicht Vertragsinhalt.

• Rücktritt der Grenzland-Draisine GmbH
Die Grenzland-Draisine GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung berechtigt, wenn die in der Angebots- und Leistungsbeschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Gleiches gilt, wenn die Fahrt infolge bei Vertragsschluss nicht absehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

5. Haftung der Grenzland-Draisine GmbH

• Haftung als Vermieter
Der Vermieter haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag betroffen sind. Bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten ist die Haftung jedoch nur auf den typischerweise vorherzusehenden, durchschnittlichen Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit für den Schaden eine Versicherung aufkommt. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für dessen Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

• Haftung als Reiseveranstalter
Tritt die Grenzland-Draisine GmbH als Vermittler von Reiseleistungen auf, haftet sie im Rahmen der Sorgfaltspflichten für eine gewissenhafte Vorbereitung der Reise, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger und die Richtigkeit der Beschreibung aller im Angebot angegebenen Reisedienstleistungen. Die Grenzland-Draisine GmbH haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter.
Beruht der Schaden der Reiseperson lediglich auf leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters oder allein auf dem Verschulden eines Leistungsträgers, ist die Haftung der Grenzland-Draisine GmbH für Schäden auf das Dreifache des Reisepreises begrenzt.

6. Haftung des Kunden

Der Kunde hat für das Handeln der anderen Nutzer wie für eigenes Handeln einzustehen. Die mitangemeldeten Personen sind Erfüllungsgehilfen des Kunden. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer). Mehrere Kunden haften gesamtschuldnerisch. Soweit ein Schaden versichert ist, stellt die Grenzland-Draisine GmbH den Kunden von der Inanspruchnahme durch Dritte frei.

7. Mängelanzeige

Der Kunde kann Abhilfe verlangen, wenn die Leistung nicht vertragsge-mäß erbracht wird. Abhilfe kann die Grenzland-Draisine GmbH schaffen, indem sie eine gleichwertige oder eine höherwertige Ersatzleistung erbringt. Die Abhilfe kann jedoch verweigert werden, wenn dafür ein unverhältnismäßig hoher Aufwand notwendig wäre.
Der Kunde muss der Grenzland-Draisine GmbH einen auftretenden Mangel der Leistung unverzüglich anzeigen. Eine Minderung des vereinbarten Preises tritt nicht ein, wenn er dies schuldhaft unterlässt, es sei denn, die Anzeige ist erkennbar aussichtslos oder unzumutbar. Über die Erreichbarkeit der Grenzland-Draisine GmbH wird der Kunde spätestens vor Antritt der Reise informiert.
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen nach den §§ 651c bis 651f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats ab dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise gegenüber der Grenzland-Draisine GmbH gelten machen. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden nur zulässig, wenn er ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konnte.

8. Allgemeines

Die Aufrechnung ist für den Kunden ausgeschlossen, es sei denn die Forderung ist nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Auf den Vertrag sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

9. Gerichtsstand

Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, so ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Ebenso ist Kleve Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach der Buchung ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Sitz:
Grenzland Draisine GmbH
Bahnhofstr. 15
47559 Kranenburg

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